Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 8. Abschnitt: Kostenbeitrag und Kostenersatz
§44 Ersatz durch den Hilfeempfänger und seine Erben (1) Der Hilfeempfänger hat, unbeschadet der Bestimmungen des § 47,
die für ihn aufgewendeten Kosten zu ersetzen,
1. wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt, oder
2. wenn er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen
oder Vermögen hatte und dies nachträglich hervorkommt.
(2) Vom Hilfeempfänger sind unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 3 nicht zu ersetzen die Kosten für
1. Leistungen, die vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt
wurden;
2. Leistungen aus Anlass einer Erkrankung an einer
ansteckenden Krankheit im Sinne des Epidemiegesetzes 1950,
BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 65/2002;
3. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§§ 7 und
8), außer der Hilfeempfänger verfügte zum Zeitpunkt der
Hilfegewährung über ein dem Sozialhilfeträger bekanntes
aber vorerst nicht verfügbares Einkommen oder nicht
verwertbares Vermögen und dieses ist nunmehr verfügbar bzw.
verwertbar oder er gelangt zu hinreichendem Vermögen, wobei
dieses mindestens das Zehnfache des Richtsatzes für
Alleinunterstützte betragen muss;
4. Zuschüsse im Rahmen der orthopädischen Versorgung (§ 22);
5. Zuschüsse im Rahmen der Hilfe zur Erziehung und
Schulbildung (§ 23);
6. Hilfe durch geschützte Arbeit (§ 26);
7. persönliche Hilfe; soziale Rehabilitation für begünstigte
Behinderte (§ 29) und
8. Leistungen in Form der Unterbringung und Betreuung in einer
Einrichtung gemäß § 36a.
(3) Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn
dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der
Sozialhilfe gefährden würde.
(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz von Leistungen geht gleich einer
anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe und in der
Folge auf dessen Erben über. Die Erben haften jedoch nur bis zum
Wert des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht
einwenden, dass der Sozialhilfeempfänger zu Lebzeiten den Ersatz
hätte verweigern können.
(5) Der Anspruch auf Kostenersatz nach dieser Bestimmung verjährt
nach drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Sozialhilfe
gewährt worden ist. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die
Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).
Ausgenommen hievon sind Ersatzansprüche für Sozialhilfen, die
grundbücherlich sichergestellt sind, sowie Ersatzansprüche
gegenüber den Erben. Ersatzansprüche gegenüber den Erben dürfen
nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, mehr als fünf
Jahre vergangen sind.
Bei Vorliegen einer besonderen Härte kann von der Geltendmachung
der Ersatzansprüche gegenüber den Erben teilweise oder zur Gänze
abgesehen werden.
(6) Schadenersatzansprüche des Sozialhilfeträgers wegen
unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmungen
der vorhergehenden Absätze nicht berührt.
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