Burgenländisches Altenwohn- und Pflegeheimgesetz 4. Abschnitt: Datenerfassung und Verfahrensbestimmungen
§11 Bewilligung der Errichtung eines Altenwohn- oder Pflegeheimes (1) Altenwohn- oder Pflegeheime dürfen nur mit Bewilligung
der Landesregierung errichtet werden.
(2) Zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die
Bewilligung sind erforderlich:
1. Angaben für die Beurteilung der Verläßlichkeit des Heimträgers
oder der für ihn handelnden Personen;
2. Angabe der Höchstzahl der zu betreuenden Personen;
3. Angaben über vorgesehene Betreuungs-, Pflege- und
Rehabilitationsmaßnahmen;
4. eine planliche Darstellung des Raum- und Funktionsprogrammes
sowie eine technische Beschreibung;
5. ein Gutachten über das Vorliegen eines ausreichenden
Brandschutzes;
6. Angaben über Maßnahmen betreffend Vorkehrungen für den
Krisenfall;
7. Angaben über eine zeitgemäße Notrufanlage.
(3) Die Bewilligung ist - soweit dies erforderlich ist, unter
Vorschreibung entsprechender Auflagen - zu erteilen, wenn die
baulichen, technischen, personellen und organisatorischen
Voraussetzungen einen den in § 1 genannten Zielen entsprechenden
Betrieb erwarten lassen und keine Bedenken gegen die Verläßlichkeit
des Heimträgers oder der für ihn handelnden Personen bestehen.
(4) Jede Änderung der dem Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden
Voraussetzungen ist bewilligungspflichtig.
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