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Burgenländisches Altenwohn- und Pflegeheimgesetz


4. Abschnitt: Datenerfassung und Verfahrensbestimmungen

§10 Datenerhebung und Datenverwendung
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, selbst oder im Wege
der Bezirksverwaltungsbehörden die Heimträger zur Bekanntgabe von
heimbezogenen Daten zu veranlassen, insbesondere über
1. den Bettenbestand;
2. die Zahl der Heimbewohner nach Geschlecht, Kostenträger,
Herkunftsgemeinde und dem jeweiligen Grad der
Pflegebedürftigkeit;
3. Belagsveränderungen innerhalb eines Jahres;
4. die Zahl der Bediensteten und deren Ausbildung.
(2) Der Heimträger ist verpflichtet, die von der Landesregierung
angeforderten Daten an diese unverzüglich zu übermitteln.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, diese Daten
automationsunterstützt zu erfassen und zu veröffentlichen.


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