Burgenländisches Altenwohn- und Pflegeheimgesetz 2. Abschnitt: Leistungen und Ausstattung
§8 Verschwiegenheitspflicht Sofern nicht ohnehin bereits gesetzlich normierte
Verschwiegenheitspflichten bestehen, sind der Heimträger und das im
Heim beschäftigte Personal zur Verschwiegenheit über alle
persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der
Heimbewohner gegenüber allen Personen verpflichtet, die nicht auf
Grund eines Gesetzes ein Recht auf Auskunft haben.
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