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Burgenländisches Altenwohn- und Pflegeheimgesetz


2. Abschnitt: Leistungen und Ausstattung

§7 Bauliche und technische Anforderungen für Neu-, Zu- und Umbauten
(1) Zur Sicherung der Pflege und der sozialen Interessen und
Bedürfnisse der Heimbewohner sind bei Neu-, Zu- und Umbauten von
Altenwohn- und Pflegeheimen folgende Mindestanforderungen zu
erfüllen:
1. Der Standort der Altenwohn- und Pflegeheime soll möglichst in
die Gemeinde integriert sein, sodaß die Heimbewohner ihre
sozialen Beziehungen zur Umwelt aufrechterhalten können. Es ist
darauf Bedacht zu nehmen, daß Heime in möglichst zentraler Lage
mit guter Infrastruktur errichtet werden.
2. Altenwohn- und Pflegeheime sind überschaubar zu errichten und in
familienähnliche Strukturen zu gliedern.
3. Neben der erforderlichen Pflege ist eine soziale Betreuung in
geeigneten Räumen anzubieten (z.B. Räume für Gesprächs-,
Beschäftigungs- oder Arbeitstherapie sowie Besuchs- und
Aufenthaltsräume).
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Regelungen über die
Zimmergröße in Altenwohn- und Pflegeheimen zu treffen. Dabei ist
besonders auf die Wahrung der Privat- und Intimsphäre und die
Sicherstellung der persönlichen Freiheit der Heimbewohner Bedacht zu
nehmen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Regelungen über
sonstige infrastrukturelle Voraussetzungen für Altenwohn- und
Pflegeheime zu treffen. Dabei ist besonders auf die Erfordernisse der
medizinischen Therapie, der Rehabilitation sowie eines ausreichenden
Angebotes von Dienstleistungen Bedacht zu nehmen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Regelungen über den
sparsamen Energieeinsatz in Altenwohn- und Pflegeheimen zu treffen.
Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß im Interesse eines sparsamen,
wirtschaftlichen und umweltschonenden Energieeinsatzes bei allen
Neu-, Zu- und Umbauten von Altenwohn- und Pflegeheimen bereits im
Vorplanungsstadium alle Maßnahmen zu treffen sind, um einen
effizienten Energieeinsatz für den Betrieb zu gewährleisten.


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