Burgenländisches Altenwohn- und Pflegeheimgesetz 2. Abschnitt: Leistungen und Ausstattung
§6 Pflegedokumentation (1) Über jeden Heimbewohner ist von der Pflegedienstleitung
eine Pflegedokumentation anzulegen. In dieser sind jedenfalls
aufzunehmen:
1. der Tag und der Anlaß der Aufnahme;
2. Angaben über den allgemeinen Zustand und den Pflegebedarf
entsprechend der ärztlichen Beurteilung und der Einstufung nach
den maßgeblichen Pflegegeldgesetzen, das Pflegeverfahren und die
Pflegeziele bei der Aufnahme und im weiteren Verlauf;
3. Angaben über pflegerische, therapeutische und ärztliche
Anordnungen;
4. Aufzeichnungen über die Art der Verpflegung.
(2) Die Pflegedokumentation ist derart zu verwahren, daß -
unbeschadet des Einsichtsrechts des jeweiligen Heimbewohners - eine
mißbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhaltes ausgeschlossen ist.
(3) Soweit keine gesetzliche Meldepflicht vorliegt, sind Auskünfte
aus der Pflegedokumentation nur mit Zustimmung des Heimbewohners
zulässig.
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