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Burgenländisches Altenwohn- und Pflegeheimgesetz


2. Abschnitt: Leistungen und Ausstattung

§5 Ärztliche Behandlung
(1) Die ärztliche Betreuung und Behandlung muß in angemessener
Zeit ermöglicht werden. Ärztliche Anordnungen sind zu dokumentieren
(§ 6 Abs. 1 Z 3).
(2) Die Heimbewohner haben das Recht auf ungestörte Gespräche mit
dem Arzt.


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