Burgenländisches Altenwohn- und Pflegeheimgesetz 2. Abschnitt: Leistungen und Ausstattung
§4 Personalausstattung (1) In jedem Altenwohn- oder Pflegeheim muß sichergestellt
sein, daß fachlich qualifiziertes Pflege- und Hilfspersonal in
ausreichender Anzahl vorhanden ist. Der Heimträger hat für geeignete
Fort- und Weiterbildung des Pflegepersonals Sorge zu tragen.
(2) Die ausreichende Anzahl an fachlich qualifiziertem
Pflegepersonal richtet sich nach der Anzahl der Heimbewohner unter
Berücksichtigung ihrer Pflegebedürftigkeit.
(3) Für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit ist im Falle des
Bezuges von Pflegegeld die Einstufung nach den maßgeblichen
Pflegegeldgesetzen heranzuziehen. In anderen Fällen erfolgt diese
Beurteilung durch die Pflegedienstleitung und den betreuenden Arzt
nach den entsprechenden Einstufungskriterien der maßgeblichen
Pflegegeldgesetze.
(4) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung der Verwirklichung
der in § 1 genannten Ziele durch Verordnung das Verhältnis zwischen
Pflegebedürftigen und der Anzahl und der Qualifikation des
Pflegepersonals festzulegen (Personalschlüssel). In dieser Verordnung
sind auch die persönlichen und fachlichen Mindestanforderungen an den
Heimleiter und die Pflegedienstleitung festzulegen.
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