Burgenländisches Altenwohn- und Pflegeheimgesetz 2. Abschnitt: Leistungen und Ausstattung
§3 Leistungsangebot des Heimträgers und wesentliche Vertragsbedingungen (Heimstatut) (1) Der Heimträger hat öffentlich zugänglich und schriftlich
festzustellen, welche Leistungen er anbietet und welche rechtlichen
Beziehungen zwischen ihm und den Heimbewohnern entstehen
(Heimstatut).
(2) Das Heimstatut und jede Änderung desselben bedürfen der
Genehmigung der Landesregierung. Eine solche Genehmigung ist zu
erteilen, wenn zu erwarten ist, daß durch den Betrieb des Altenwohn-
oder Pflegeheimes die in § 1 genannten Ziele verwirklicht werden.
(3) Das Heimstatut hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. den Namen und die Rechtsform des Heimträgers sowie dessen
vertretungsbefugte Organe einschließlich der Stellvertretung;
2. die Art und den Widmungszweck der Einrichtung, insbesondere
Angaben über den nach Maßgabe des Leistungsangebotes (Z 3) für
die Aufnahme in Betracht kommenden Personenkreis;
3. das Leistungsangebot im Bereich der Pflege und der
Sozialbetreuung sowie die Möglichkeiten der Teilnahme an
kulturellen und geselligen Veranstaltungen;
4. die Darstellung der Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen der
Verwaltungs- und Pflegedienstleitung sowie des für die ärztliche
Betreuung verantwortlichen Arztes;
5. die Rechte und Pflichten der Heimbewohner;
6. die Zulässigkeit der Eigenmöblierung;
7. die Vergütung im Abwesenheitsfall;
8. einen Hinweis auf Kündigungsgründe, -fristen und -form (Abs.7);;
9. die Fälligkeit der Zahlungen;
10. die Regelung der Besuchszeiten;
11. die Regelung der Tierhaltung.
(4) Die Heimbewohner haben jedenfalls das Recht auf:
1. höflichen Umgang und Anerkennung der persönlichen Freiheit und
der persönlichen Würde, insbesondere der Privat- und
Intimsphäre;
2. Pflege und Betreuung im Umfang der Leistungsangebote und auf
Einwilligung zu oder Ablehnung von therapeutischen Maßnahmen;
3. Einsichtnahme in die Pflegedokumentation (§ 6);
4. Namhaftmachung einer Vertrauensperson, die in wesentlichen
Belangen zu verständigen ist;
5. rasche Behandlung von Beschwerden;
6. Beiziehung einer hausexternen Beratung;
7. jederzeitige Besuchsmöglichkeit unter Rücksichtnahme auf die
übrigen Heimbewohner sowie auf unabdingbare Notwendigkeiten
eines geordneten Heimbetriebes; während der Nachtzeit soll nur
in besonderen Einzelfällen eine Besuchsmöglichkeit erlaubt sein;
8. Mahl- und Ruhezeiten, die den üblichen Lebensverhältnissen
entsprechen sowie Speisepläne (Verpflegungsmöglichkeiten), die
dem Pflegebedürftigen angepaßt sind und den ärztlichen
Anweisungen entsprechen (Schonkost, Reduktionskost,
Diabetikerkost, usw.);
9. angemessenen Zugang zu einem Telefon;
10. persönliche Kleidung;
11. Zahlungsbelege;
12. Sterbebegleitung durch Angehörige oder andere heimfremde
Personen.
(5) Verzichtserklärungen von Heimbewohnern betreffend ihre Rechte
gemäß Abs. 4 sind ungültig.
(6) Der Vertrag zwischen Heimbewohnern, die Selbstzahler sind, und
dem Heimträger bedarf grundsätzlich der schriftlichen Form. Falls
eine Unterbringung den Zeitraum von vier Wochen nicht überschreitet,
so kann von der Schriftform Abstand genommen werden. Das
Vertragsverhältnis gilt in diesem Falle nach Ablauf der vierwöchigen
Frist als beendet.
(7) Jeder Vertrag zwischen Heimbewohnern und Heimträger hat
jedenfalls folgende Bestimmungen zu enthalten:
1. Der Heimbewohner kann den Vertrag jederzeit ohne Angabe von
Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist -
bei Vorliegen wichtiger Gründe (Z 2 lit a und b) ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist - kündigen.
2. Der Heimträger kann den Vertrag nur aus wichtigen Gründen
kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) der Betrieb des Heimes eingestellt, wesentlich eingeschränkt
oder in seiner Art grundsätzlich verändert wird;
b) auf Grund einer Veränderung des Gesundheitszustandes des
Heimbewohners die vom Heimträger angebotenen Leistungen (Abs.
1) zur Gewährleistung einer den in § 1 genannten Zielen
entsprechenden Betreuung nicht mehr ausreichen;
c) der Heimbewohner mit der Bezahlung der Heimkosten mindestens
zwei Monate in Verzug ist und der Heimträger den Heimbewohner
schriftlich und in Anwesenheit einer Vertrauensperson unter
Androhung der Kündigung und Setzung einer Nachfrist von zwei
Wochen erfolglos gemahnt hat;
d) der Heimbewohner wiederholt schwerwiegend gegen die vom
Heimträger zu erlassende Hausordnung verstoßen hat.
3. Die Kündigung durch den Heimträger hat schriftlich zu erfolgen.
Der Heimträger hat eine Kündigungsfrist von drei Monaten
einzuhalten.
(8) Heimträger, die in den von ihnen betriebenen Altenwohn- oder
Pflegeheimen Personen über Einweisung der Landesregierung bzw. einer
Bezirksverwaltungsbehörde aufnehmen, haben mit der Landesregierung
eine Vereinbarung abzuschließen, in der inbesondere die Höhe des
Tagsatzes, die durch diesen Tagsatz gedeckten Kosten, die zu
gewährenden Leistungen, die Aufnahme- und Einweisungsmodalitäten
sowie beiderseitige Kündigungsbestimmungen aufzunehmen sind.
Heimträger haben keinen Rechtsanspruch gegenüber der Landesregierung
oder der Bezirksverwaltungsbehörde auf Einweisung von Personen und
somit auf Abschluß einer diesbezüglichen Vereinbarung mit der
Landesregierung.
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