Burgenländisches Altenwohn- und Pflegeheimgesetz 1. Abschnitt: Ziele und Anwendungsbereich
§2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt:
1. die Errichtung, den Betrieb und die Organisation von Altenwohn-
und Pflegeheimen sowie
2. das Verhältnis zwischen Heimträger und Heimbewohnern.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
1. die Pflege von Angehörigen im Familienkreis;
2. Einrichtungen, deren Betrieb durch
a) das Burgenländische Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963,
LGBl. Nr. 15, in der jeweils geltenden Fassung;
b) das Burgenländische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 20/1966, in
der jeweils geltenden Fassung;
c) das Burgenländische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 7/1975, in
der jeweils geltenden Fassung;
d) das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 1976, LGBl. Nr.
9/1977, in der jeweils geltenden Fassung, oder
e) das Burgenländische Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr.
32/1992, in der jeweils geltenden Fassung,
geregelt wird.
(3) Durch dieses Gesetz werden bundesrechtliche Vorschriften,
insbesondere betreffend das Berufsrecht von Gesundheitsberufen,
nicht berührt. Dazu zählen insbesondere:
a) das Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961, in der Fassung
der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993;
b) das Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr 373, zuletzt geändert mit
Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994;
c) das Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990;
d) das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990;
e) das MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993;
f) das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 505/1994.
(4) Unter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und
Verschwägerten in gerader Linie; ihr Ehegatte und dessen Geschwister;
ihre Geschwister und deren Ehegatten, Kinder und Enkel; die
Geschwister ihrer Eltern und Großeltern; ihre Vettern und Basen; der
Vater oder die Mutter ihres unehelichen Kindes; ihre Wahl- und
Pflegeeltern; ihre Wahl- und Pflegekinder sowie ihr Vormund und ihre
Mündel zu verstehen.
(5) Personen, die miteinander in außerehelicher Lebensgemeinschaft
leben, sowie deren Kinder und Enkel gelten als Angehörige.
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