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Burgenländisches Altenwohn- und Pflegeheimgesetz


1. Abschnitt: Ziele und Anwendungsbereich

§1 Ziele und Grundsätze
Ziel dieses Gesetzes ist es, stationäre Einrichtungen zur
Aufnahme von alten Menschen sowie vorübergehend oder dauernd
pflegebedürftigen Personen (Altenwohn- und Pflegeheime) derart zu
gestalten, daß die Menschenwürde der Heimbewohner geschützt, ihren
Interessen und Bedürfnissen Rechnung getragen, ihre Selbständigkeit
und Mobilität erhalten und eine bedarfsgerechte Struktur von
Baulichkeiten und Dienstleistungen sichergestellt wird.
Pflegebedürftig sind jedenfalls Personen, die ein Pflegegeld nach dem
Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 131/1995, oder einem
Landespflegegeldgesetz beziehen.


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