Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 8. Abschnitt: Kostenbeitrag und Kostenersatz
§43 Kostenbeitrag durch den Hilfeempfänger (1) In den Fällen der §§ 6 Abs. 1 Z 2 und 4 und 19 Z 3, 7 und 8
ist das Ausmaß der Hilfe durch Berücksichtigung eines zumutbaren
Einsatzes der eigenen Mittel des Hilfeempfängers zu bestimmen.
(2) Der Anspruch auf pflegebezogene Geldleistungen geht in dem
Ausmaß auf den Träger der Sozialhilfe über als durch die gewährte
Maßnahme die Pflege des Hilfeempfängers erfolgt.
(3) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ist jedoch ganz oder
zum Teil abzusehen, wenn dies wegen der persönlichen, familiären
oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer besonderen
sozialen Härte geboten erscheint. Bei Hilfe in Form der
Unterbringung und Betreuung in einer Einrichtung nach § 36a ist
kein Kostenbeitrag zu leisten.
(4) § 13 Abs. 5 gilt sinngemäß.
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