Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG Artikel III
§0 Übergangsbestimmungen [zu § 51 Abs. 3] (1) Abweichend von § 51 Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
sind die Verwaltungskosten der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter
für das Jahr 1992 zur Gänze aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung
zu bestreiten.
(2) Für das Jahr 1992 erhöht sich der gemäß § 60 Abs. 2 lit. b des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zu leistende Beitrag des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zum Gesamtaufwand (Barleistung
einschließlich der hierauf entfallenden Krankenversicherungsbeiträge)
für Karenzurlaubsgeld im zweiten Lebensjahr des Kindes auf 100 vH.
Darunter ist der Gesamtaufwand für Karenzurlaubsgeld ab dem
309. Kalendertag ab Beginn der jeweiligen Karenzurlaubsgeldbezüge bis
zum Ende des Leistungsbezuges, höchstens bis zur Vollendung des
zweiten Lebensjahres des Kindes, bei Karenzurlaubsgeld bei
Teilzeitbeschäftigung aber höchstens bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres des Kindes, zu verstehen.
(3) Die bei den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern beschäftigten
Vertragsbediensteten des Bundes werden ab dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als Arbeitnehmer des Fonds der
Arbeitsmarktverwaltung (§ 64 AlVG) übernommen. Der Fonds der
Arbeitsmarktverwaltung tritt in die Rechte und Pflichten des Bundes
als Arbeitgeber der bisher bei den Landesarbeitsämtern und
Arbeitsämtern beschäftigten Vertragsbediensteten ein. Bis zu einer
Neuregelung gemäß § 64 Abs. 2 Z 2 AlVG gelten für die übernommenen
Arbeitnehmer die bisher für sie maßgeblichen Bestimmungen des Dienst-
und Besoldungsrechtes, insbesondere das Vertragsbedienstetengesetz,
weiter. Ebenso gelten für die übernommenen Arbeitnehmer die
Bestimmungen des Personalvertretungsrechtes bis 30. Juni 1993 weiter.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten weiters für neueintretende
Bedienstete.
(4) Wenn bis zum 30. Juni 1993 keine Dienst-, Besoldungs- und
Pensionsordnung (§ 64 Abs. 2 Z 2 AlVG) erlassen ist, werden die
Arbeitnehmer des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung ab 1. Juli 1993
Vertragsbedienstete des Bundes.
(5) Für das Jahr 1992 ist abweichend vom § 64 Abs. 2 Z 5 AlVG der
Voranschlag des Fonds auf der Grundlage des Bundesvoranschlages 1992
zu erstellen.
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