Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG Artikel IV
§0 Sonderbestimmung zum Arbeitsmarktförderungsgesetz [zu § 51 Abs. 3] Abweichend von § 51 Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.
685/1991, sind die Verwaltungskosten der Landesarbeitsämter und
Arbeitsämter für das Jahr 1993 zur Gänze aus Mitteln der
Arbeitslosenversicherung zu bestreiten.
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