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Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG


Artikel IV

§0 Übergangsbestimmung [zu § 25c]
Die Verordnung gemäß § 25 c Abs. 3 des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes hat weiters vorzusehen, wie die
Beiträge für jene Beihilfenempfänger, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Verordnung eine Beihilfe zur Deckung des
Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes beziehen, abzurechnen sind, und wie
die entsprechenden Meldungen zu erstatten sind. Abweichend von den
Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist für die
Erstattung dieser Meldungen nach Möglichkeit ein
automationsunterstütztes Verfahren vorzusehen und auf schriftliche
Einzelmeldungen zu verzichten.


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