Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG Artikel III
§0 Übergangsbestimmungen [zu BGBl. Nr. 31/1969] (1) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf
Grund der bisher geltenden Bestimmungen bestehende Beirat für
Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse und die auf
Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes und anderer Bundesgesetze
bestehenden Verwaltungsausschüsse bei den Landesarbeitsämtern und
Vermittlungsausschüsse bei den Arbeitsämtern gelten vorläufig als
Beirat für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse und
als Verwaltungsausschüsse bei den Landesarbeitsämtern und
Vermittlungsausschüsse bei den Arbeitsämtern im Sinne dieses
Bundesgesetzes unbeschadet abweichender bundesgesetzlicher Regelung.
(2) Der Beirat für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner
Ausschüsse, die Verwaltungs- und Vermittlungsausschüsse im Sinne
dieses Bundesgesetzes sind spätestens mit Ablauf der nach den im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden
Bestimmungen bestehenden Funktionsdauer der Mitglieder des Beirates
für Arbeitsmarktpolitik einschließlich seiner Ausschüsse sowie der
Verwaltungs- und Vermittlungsausschüsse, sofern eine Funktionsdauer
nicht festgesetzt ist, bis spätestens zwölf Monate nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu errichten.
(3) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bestellten Mitglieder des Beirates für Arbeitsmarktpolitik
einschließlich seiner Ausschüsse, der Verwaltungs- und
Vermittlungsauschüsse bei den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern
sind, sofern bundesgesetzlich nicht anders geregelt, die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(4) Mit der Errichtung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik
einschließlich seiner Ausschüsse, der Verwaltungsausschüsse bei den
Landesarbeitsämtern und der Vermittlungsausschüsse bei den
Arbeitsämtern nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erlischt
die Funktion des beim Bundesministerium für soziale Verwaltung
bisher errichteten Beirates für Arbeitsmarktpolitik einschließlich
seiner Ausschüsse sowie des bei einem Landesarbeitsamt bzw.
Arbeitsamt bisher bestehenden Verwaltungsausschusses bzw.
Vermittlungsausschusses und gleichzeitig damit auch die Tätigkeit
der hiefür bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder).
zurück
|