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Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG


Abschnitt 9: Schlussbestimmungen

§56 [weiteres Außerkrafttreten]
Die §§ 10 bis 18 und 45b in der beim Ablauf des 30. Juni
2002 geltenden Fassung treten mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer
Kraft.


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