Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG Abschnitt 9: Schlussbestimmungen
§55 [Ansprüche auf gemäß § 19 gewährte Beihilfen] Ansprüche auf gemäß § 19 gewährte Beihilfen über den 30. Juni
1994 hinaus werden vom Arbeitsmarktservice ab 1. Juli 1994 übernommen
und als Beihilfen des Arbeitsmarktservice befriedigt. Pfändungen,
Verpfändungen und Übertragungen sowie Aufrechnungen auf Grund von
Ersatzforderungen bei den gemäß § 19 gewährten Beihilfen wirken auf
die Beihilfen des Arbeitsmarktservice in gleicher Weise weiter.
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