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Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG


Abschnitt 9: Schlussbestimmungen

§52 Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) Alle auf Grund des § 2 des Rechts-Überleitungsgesetzes,
StGBl. Nr. 6/1945, in vorläufige Geltung gesetzten Vorschriften, die
mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch stehen,
treten, soweit sie noch wirksam sind, außer Kraft. Insbesondere
verlieren ihre Wirksamkeit:
1. vom Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
vom 16. Juli 1927, DRGBl. I S. 187, der 2. Abschnitt und der
4. Abschnitt zur Gänze sowie die übrigen Bestimmungen, insoweit
sie sich auf die Arbeitsvermittlung und Berufsberatung
beziehen, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen
Verordnungen und Anordnungen,
2. das Gesetz über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und
Lehrstellenvermittlung vom 5. November 1935, DRGBl. I S. 1281,
sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen
Verordnungen und Anordnungen,
3. das Gesetz zur Regelung des Arbeitseinsatzes vom 15. Mai 1934,
DRGBl. I S. 381, in der Fassung des Gesetzes zur Befriedigung
des Bedarfes der Landwirtschaft an Arbeitskräften vom
26. Februar 1935, DRGBl. I S. 310, sowie alle auf Grund dieser
Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Anordnungen,
4. die Verordnung des Reichswirtschaftsministers über die
Verteilung von Arbeitskräften vom 10. August 1934, DRGBl. I
S. 786, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen
Verordnungen und Anordnungen,
5. die Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Arbeitseinsatz
und Arbeitslosenhilfe vom 1. September 1939, DRGBl. I S. 1662,
soweit sie sich auf den Arbeitseinsatz bezieht, und alle auf
Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und
Anordnungen,
6. die Verordnung über die Vermittlung, Anwerbung und Verpflichtung
von Arbeitnehmern nach dem Ausland vom 28. Juni 1935, DRGBl. I
S. 903.
(2) Die Vorschriften der §§ 198 bis 201 und 300a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, des § 98a des
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr.
292/1957, und des § 96 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 28/1970, bleiben unberührt.
(3) § 50 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.
(4) § 51 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.


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