Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 7. Abschnitt: Einrichtungen der Sozialhilfe
§42 Entzug der Bewilligung Die Betriebsbewilligung gemäß § 40 Abs. 1 ist zu entziehen, wenn
1. die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung
maßgeblich waren, weggefallen sind, oder
2. festgestellte Mängel nicht fristgerecht behoben, oder
3. Bescheidauflagen nicht fristgerecht erfüllt wurden
und dadurch die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der
betreuten Personen, insbesondere deren Betreuung, nicht mehr gesichert
ist oder daraus eine Gefahr für Leben und Gesundheit oder eine
Verletzung der Menschenwürde entsteht.
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