Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG Abschnitt 7: Übergangsbestimmungen
§51 a Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen aus Bundesmitteln (1) Beihilfen nach diesem Bundesgesetz können für das Jahr
1993 und für das erste Halbjahr 1994 auch in Verfolgung
übergeordneter beschäftigungspolitischer Ziele gewährt werden. Welche
Förderungsinstrumente nach diesem Bundesgesetz diesfalls zum Einsatz
kommen, ist in dem in der Anlagen enthaltenen
beschäftigungspolitischen Sonderprogramm festgelegt. Die einzelnen
Beihilfen sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
abzuwickeln. Beihilfen, die im Rahmen dieses Sonderprogrammes für die
zwischen 1. Jänner 1993 und 30. Juni 1994 begonnenen Maßnahmen
gewährt werden, können noch im Jahre 1994 und im ersten Halbjahr 1995
zur Auszahlung gelangen.
(2) Das gemäß Abs. 1 festgelegte Sonderprogramm ist mit einem
maximalen Ausgabenrahmen in Höhe von einer Milliarde Schilling, die
Ausgaben in den Jahren 1993, 1994 und 1995 zusammengenommen,
begrenzt. Davon ist ein Ausgabenrahmen in Höhe von zusammen hundert
Millionen Schilling für gemäß § 27 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
§ 28 und gemäß § 35 Abs. 1 lit. a oder b in Verbindung mit § 36
dieses Bundesgesetzes an kleinere und mittlere Unternehmen zu
gewährende Beihilfen vorzusehen. Über die Gewährung solcher Beihilfen
ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten zu entscheiden.
(3) In Verfolgung wichtiger wirtschafts- und
beschäftigungspolitischer Ziele können Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1
lit. a und gemäß § 35 Abs. 1 lit. a und b an arbeitsmarkt- und
regionalpolitisch bedeutende Unternehmen einschließlich
Leitunternehmen im gewerblichen Bereich gewährt werden. Im Falle von
Rettungs- und Begleitbeihilfen zur Vermeidung der Schließung
erhaltungswürdiger Betriebe sind die Bestimmungen des § 27a Abs. 1
und 3 sowie des § 35a Abs. 1 und 3 nicht anzuwenden. Nähere
Richtlinien hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Über
die Gewährung einer Beihilfe entscheidet der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen. Förderungen im Rahmen der Regionalen Innovationsprämie,
die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2000 nach anderen Richtlinien
bewilligt wurden, gelten als Beihilfen im Sinne dieses Absatzes. In
den vergangenen Jahren für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß
§ 51a gebildete Rücklagen können auch für regional- und
strukturpolitische Maßnahmen verwendet werden.
(4) Beihilfen gemäß Abs. 1 und 3 sind endgültig aus Bundesmitteln
zu bestreiten.
(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des
Bundes gemäß § 66 BHG für Beihilfen in Verfolgung wichtiger
wirtschafts- und beschäftigungspolitischer Ziele sowie für Rettungs-
und Begleitbeihilfen zur Vermeidung der Schließung erhaltungswürdiger
Betriebe die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) in einem im
Bundesfinanzgesetz festgelegten Ausmaß zu übernehmen.
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