Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG Abschnitt 7: Übergangsbestimmungen
§49 Weitergelten von Berechtigungen zur Arbeitsvermittlung Gemeinnützige Einrichtungen, die am 30. Juni 2002 zur
Durchführung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung berechtigt
waren, dürfen die Arbeitsvermittlung ohne Anzeige gemäß § 4 Abs. 3
weiter ausüben.
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