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Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG


Abschnitt 4: Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen

§48 Strafbestimmungen
(1) Wer eine auf Arbeitsmarktvermittlung gerichtete Tätigkeit
ausübt, die gegen dieses Bundesgesetz oder andere gesetzliche
Bestimmungen verstößt, begeht, sofern die Tat weder eine in die
Zuständigkeit der Gerichte fallende noch eine nach dem
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, strafbare
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe
von 726 € bis zu 3 600 €, im Wiederholungsfall von 1 450 € bis zu
7 260 € zu bestrafen.
(2) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen
fließen dem Arbeitsmarktservice zu.


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