Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG Abschnitt 4: Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen
§47 a [Umsatzsteuergesetz] Beihilfen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zum Zwecke
der Arbeitsmarktförderung an Unternehmen gewährt werden, stellen kein
Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, dar.
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