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Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG


Abschnitt 4: Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen

§46 Meldungen der Krankenversicherungsträger
(1) Die Träger der Krankenversicherung haben die nach dem
Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice von den An- und Abmeldungen in Kenntnis zu
setzen.
(2) Die Richtlinien gemäß § 41 Abs. 3 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes über Form und Inhalt der An- und
Abmeldungen von Dienstnehmern zur Sozialversicherung haben auf die
dem Arbeitsmarktservice übertragenen Aufgaben Bedacht zu nehmen.


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