Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG Abschnitt 4: Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen
§45 a Mitwirkung der Dienstgeber (1) Die Arbeitgeber haben die nach dem Standort des
Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn
sie beabsichtigen, Arbeitsverhältnisse
1. von mindestens fünf Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel
mehr als 20 und weniger als 100 Beschäftigten oder
2. von mindestens fünf vH der Arbeitnehmer in Betrieben mit
100 bis 600 Beschäftigten oder
3. von mindestens 30 Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel
mehr als 600 Beschäftigten oder
4. von mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr
vollendet haben,
innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen aufzulösen.
(2) Die Anzeige gemäß Abs. 1 ist mindestens 30 Tage vor der ersten
Erklärung der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu erstatten.
Diese Frist kann durch Kollektivvertrag verlängert werden. Die
Verpflichtung zur Anzeige gemäß Abs. 1 besteht auch bei Insolvenz und
ist im Falle des Konkurses vom Masseverwalter zu erfüllen, wenn die
Anzeige nicht bereits vor Konkurseröffnung erstattet wurde. Abs. 1
Z 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Auflösung der Arbeitsverhältnisse
ausschließlich auf die Beendigung der Saison bei Saisonbetrieben
zurückzuführen ist.
(3) Die Anzeige nach Abs. 1 hat Angaben über die Gründe für die
beabsichtigte Auflösung der Arbeitsverhältnisse und den Zeitraum, in
dem diese vorgenommen werden soll, die Zahl und die Verwendung der
regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, die Zahl und die Verwendung
der von der beabsichtigten Auflösung der Arbeitsverhältnisse
voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmer, das Alter, das Geschlecht,
die Qualifikationen und die Beschäftigungsdauer der voraussichtlich
betroffenen Arbeitnehmer, weitere für die Auswahl der betroffenen
Arbeitnehmer maßgebliche Kriterien sowie die flankierenden sozialen
Maßnahmen zu enthalten. Gleichzeitig ist die Konsultation des
Betriebsrates gemäß § 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a des
Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils
geltenden Fassung, nachzuweisen.
(4) Eine Durchschrift der Anzeige ist vom Arbeitgeber gleichzeitig
dem Betriebsrat zu übermitteln. Die Verpflichtungen des Arbeitgebers
gemäß § 105 des Arbeitsverfassungsgesetzes und vergleichbaren anderen
österreichischen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Besteht kein
Betriebsrat, ist die Durchschrift der Anzeige gleichzeitig den
voraussichtlich betroffenen Arbeitnehmern zu übermitteln.
(5) Kündigungen, die eine Auflösung von Arbeitsverhältnissen im
Sinne des Abs. 1 bezwecken, sind rechtsunwirksam, wenn sie
1. vor Einlagen der im Abs. 1 genannten Anzeige bei der regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
oder
2. nach Einlagen der Anzeige bei der regionalen Geschäftsstelle
des Arbeitsmarktservice innerhalb der gemäß Abs. 2 festgesetzten
Frist ohne vorherige Zustimmung der Landesgeschäftsstelle gemäß
Abs. 8
ausgesprochen werden.
(6) Das Arbeitsmarktservice hat innerhalb der Frist des Abs. 2
unverzüglich alle im Zusammenhang mit der beabsichtigten Auflösung
von Arbeitsverhältnissen notwendigen Beratungen durchzuführen, denen
insbesondere der Arbeitgeber, der Betriebsrat und die für den
jeweiligen Wirtschaftszweig in Betracht kommenden gesetzlichen
Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen
Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen
sind. Außerdem sind das Landesdirektorium und der Regionalbeirat von
solchen Beratungen rechtzeitig zu verständigen. Das
Arbeitsmarktservice hat überdies das zuständige Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen von der Anzeige gemäß Abs. 1 in
geeigneter Weise zu verständigen.
(7) Bei den Beratungen gemäß Abs. 6 ist vom Arbeitsmarktservice auf
einen weitestmöglichen Einsatz aller in Betracht kommenden
Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz und nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, in der jeweils
geltenden Fassung, besonders Bedacht zu nehmen. Die zuständige
regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat vor allem auch
darauf hinzuwirken, daß eine Beschäftigung der betroffenen älteren
Arbeitnehmer (Abs. 1 Z 4) im bisherigen oder in einem anderen Betrieb
ermöglicht wird.
(8) Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann nach
Anhörung des Landesdirektoriums die Zustimmung zum Ausspruch der
Kündigung vor Ablauf der Frist des Abs. 2 erteilen, wenn hiefür vom
Arbeitgeber wichtige wirtschaftliche Gründe, wie zum Beispiel der
Abschluß einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Z 4 in
Verbindung mit § 109 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes
(Sozialplan), nachgewiesen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen,
ob dem Arbeitgeber die fristgerechte Anzeige der beabsichtigten
Kündigung möglich oder zumutbar war. Das Landesarbeitsamt hat den
Verwaltungsausschuß unverzüglich zum ehestens Zeitpunkt einzuberufen.
Den Beratungen können erforderlichenfalls Experten beigezogen werden.
Von der Zustimmung des Landesarbeitsamtes ist der Arbeitgeber zu
verständigen.
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