Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG Abschnitt 4: Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen
§45 [Mitteilungspflicht des Arbeitgebers] (1) Der Arbeitgeber hat die nach dem Standort des Betriebes
zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
spätestens am Tag des Ausspruches der Kündigung des
Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr
vollendet hat und mindestens sechs Monate im Betrieb oder
Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt ist, durch
schriftliche Anzeige zu verständigen. Die Verpflichtung zur Anzeige
besteht auch bei Insolvenz und ist im Falle des Konkurses vom
Masseverwalter zu erfüllen, wenn die Anzeige nicht bereits vor
Konkurseröffnung erstattet wurde.
[Anm. d. Redaktion: gilt nur für Kündigungen, die nach dem 30. September 2000, jedoch vor dem 1. Oktober 2002 ausgesprochen wurden, s. § 53 Abs. 11]
(2) Das Arbeitsmarktservice hat unverzüglich die notwendigen
Beratungen und Maßnahmen durchzuführen oder zu veranlassen, die eine
Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers im bisherigen oder in
einem anderen Betrieb ermöglichen.
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