Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG Abschnitt 4: Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen
§40 [Bundesmittel] Beihilfen nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen gemäß § 29,
sind aus Bundesmitteln zu bestreiten. Der Bund tritt unmittelbar in
alle im Zusammenhang mit Beihilfen an Unternehmen nach diesem
Bundesgesetz, ausgenommen gemäß § 29, bestehenden Rechte und
Pflichten ein.
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