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Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG


Abschnitt 4: Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen

§39 [Antragsadressaten]
(1) Anträge um Gewährung einer Beihilfe gemäß § 35 Abs. 1
lit. a sind bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit
beschränkter Haftung einzubringen. Über diese Begehren entscheidet
der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung der
gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen
Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern die
Gesamtsumme des Begehrens einen Betrag von 220 000 € übersteigt, im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für
wirtschaftliche Angelegenheiten, deren Äußerung zur Herstellung des
Einvernehmens innerhalb von vier Wochen zu erfolgen hat, andernfalls
die Zustimmung als gegeben anzunehmen ist. Wenn es besondere
öffentliche Interessen wegen Gefahr im Verzuge erfordern, daß über
Begehren unverzüglich befunden wird, können die Anhörung der
Interessenvertretungen und der Berufsvereinigungen und das
Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für
wirtschaftliche Angelegenheiten entfallen. In einem solchen Fall
sind die Interessenvertretungen und Berufsvereinigungen sowie die
Bundesminister für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten
ehestmöglich über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
(2) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß
der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob
fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher
Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen
verpflichtet ist.


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