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Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000


7. Abschnitt: Einrichtungen der Sozialhilfe

§41 Aufsicht
(1) Sozialhilfeeinrichtungen unterliegen der Aufsicht der
Landesregierung, die damit im Einzelfall auch die örtlich zuständige
Bezirksverwaltungsbehörde beauftragen kann.
(2) Personen, die mit der Durchführung der Aufsicht beauftragt
sind, ist der Zutritt jederzeit zu gestatten, jede zur Überwachung
gemäß Abs. 1 erforderliche Auskunft zu erteilen und die Einsichtnahme
in die erforderlichen Unterlagen zu gestatten.
(3) Die Kontrollorgane haben sich auf Verlangen der Leitung der
Einrichtung auszuweisen.
(4) Ergibt sich bei der Kontrolle, dass Bescheidauflagen nicht
fristgerecht erfüllt wurden, so hat die Landesregierung dem
Verpflichteten die Erfüllung dieser Auflagen unter Setzung einer
angemessenen Nachfrist aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug sind die
erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der betreuten Personen auf Kosten
des Trägers der Einrichtung von der Landesregierung zu treffen.
(5) Ergibt sich nach der Erteilung der Bewilligung zum Betrieb
einer Sozialhilfeeinrichtung, dass ein den Bestimmungen dieses
Gesetzes entsprechender Betrieb trotz Einhaltung der vorgeschriebenen
Auflagen nicht gewährleistet ist, so hat die Landesregierung die
erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.


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