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Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG


Abschnitt 4: Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen

§35 a Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für Unternehmen in Problemregionen
(1) Beihilfen gemäß § 35 Abs. 1 lit. a an Unternehmen können
ausschließlich an Unternehmen in Problemregionen gewährt werden, um
zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze
zu erhalten.
(2) Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen gemäß Abs. 1 ist,
daß positive Auswirkungen der beabsichtigten Investitionen oder
sonstigen Maßnahmen in arbeitsmarktpolitischer, volkswirtschaftlicher
und betriebswirtschaftlicher Hinsicht mit besonderer Bedeutung für
die jeweilige Region zu erwarten sind. Eine angemessene Beteiligung
von Gebietskörperschaften oder Finanzierungs-, Kredit- oder
Garantieeinrichtungen, die für Zwecke der Verbesserung der Regional-
und Wirtschaftsstruktur öffentliche Mittel erhalten, an der Maßnahme
ist anzustreben.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat nach Anhörung
der gesetzlichen Interessenvertretungen und der
kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer Richtlinien für die Vergabe von Beihilfen zur Schaffung
oder Erhaltung von Arbeitsplätzen in Unternehmen in Problemregionen
zu erlassen.
(4) Die Beihilfe kann als Haftungsübernahme in Form der
Ausfallsbürgschaft oder in Fällen eines außergewöhnlich dringenden
arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses in Form der Haftung als Bürge
und Zahler für Kredite und Darlehen mit einer Laufzeit bis zu
20 Jahren zu Lasten des Bundes gewährt werden. Der Bundesminister
für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes gemäß § 66 BHG für
Haftungsübernahmen die Ausfallsbürgschaft oder die Haftung als Bürge
und Zahler (§ 1357 ABGB) in einem im Bundesfinanzgesetz festgelegten
Ausmaß zu übernehmen. Zu Lasten der Haftungsrücklage gemäß § 50
Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1995,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2000 eingegangene
Haftungsübernahmen gehen mit allen damit verbundenen Rechten und
Pflichten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 auf den Bund über.


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