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Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG


Abschnitt 4: Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen

§35 Beihilfen zum Ausgleich längerfristiger Beschäftigungsschwierigkeiten
(1) Zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in
Gebieten, in denen nicht nur kurzfristige Unterbeschäftigung besteht
oder die infolge einer Betriebseinschränkung oder -umstellung von
Arbeitslosigkeit bedroht werden oder die von einer regionalpolitisch
unerwünschten Abwanderung betroffen sind, können zum Zwecke der
Verhütung oder Verringerung von Arbeitslosigkeit Beihilfen gewährt
werden, um
a) Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu
erhalten,
b) gefährdete Arbeitsplätze durch die Ermöglichung betrieblicher
Umstellungsmaßnahmen zu sichern,
c) die Übersiedlung und Niederlassung von Schlüsselkräften
innerhalb eines Unternehmens sowie die nötige Führung eines
getrennten Haushaltes solcher Arbeitskräfte zu erleichtern,
falls diese Arbeitskräfte für die gemäß lit. a und b
angestrebten Zwecke unbedingt erforderlich sind.
(2) Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung
von Beihilfen gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.


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