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Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG


Abschnitt 4: Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen

§34 [Antragsadressaten]
(1) Anträge um Gewährung einer Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1
lit. a sind bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit
beschränkter Haftung einzubringen. Über diese Begehren entscheidet
der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung der
gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen
Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern die
Gesamtsumme des Begehrens einen Betrag von 220 000 € übersteigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dessen Äußerung
zur Herstellung des Einvernehmens innerhalb von vier Wochen zu
erfolgen hat, andernfalls die Zustimmung als gegeben anzunehmen ist.
Wenn es besondere öffentliche Interessen wegen Gefahr im Verzuge
erfordern, daß über Begehren unverzüglich befunden wird, können die
Anhörung der Interessenvertretungen und der Berufsvereinigungen und
das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entfallen. In
einem solchen Fall sind die Interessenvertretungen und
Berufsvereinigungen sowie der Bundesminister für Finanzen
ehestmöglich über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
(2) Begehren um Gewährung einer Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. b
sind bei der für den Standort des Betriebes zuständigen regionalen
Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen. Über diese
Begehren entscheidet das zuständige Landesdirektorium.
(3) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß
der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob
fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher
Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen
verpflichtet ist.


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