Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG Abschnitt 4: Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen
§33 [Verordnungsermächtigung] Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen
gemäß § 27 Abs. 1 lit. b sind vom Bundesminister für Arbeit und
Soziales nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und
der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen
und für wirtschaftliche Angelegenheiten zu treffen.
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