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Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG


Abschnitt 4: Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen

§32 [Höhe der Beihilfe]
(1) Für die Höhe der Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. b sind
die im § 29 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 festgesetzten Mindestansätze
oder Pauschalsätze maßgeblich.
(2) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. b
ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer solchen Beihilfe, der
eine Vereinbarung gemäß § 29 Abs. 1 lit. c, eine aus den sonstigen
Bestimmungen über die Kurzarbeit sich ergebende Pflicht oder eine mit
der Beihilfengewährung verbundene Auflage nicht eingehalten hat, zum
Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.
(3) Die Kurzarbeitsunterstützung gilt für die Lohnsteuer als
steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf
Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt. Während des
Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung richten sich die Beiträge und
die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten
Bemessungsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit.
(4) Eine Kommunalsteuer hat der Dienstgeber für die
Kurzarbeitsunterstützung nicht zu entrichten.


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