Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG Abschnitt 4: Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen
§31 [Schlechtwetterentschädigung] Der Bezug von Schlechtwetterentschädigung nach den
Vorschriften des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 129, schließt die Gewährung einer Beihilfe gemäß § 27
Abs. 1 lit. b aus.
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