Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG Abschnitt 4: Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen
§30 [Beispiele] Eine Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. b kann auch aus Anlaß
von Naturkatastrophen, wie Hochwasser, Lawine, Schneedruck,
Erdrutsch, Bergsturz, Orkan, Erdbeben oder ähnlichen Katastrophen
vergleichbarer Tragweite, und deren Folgen gewährt werden. Hierbei
gelten die Bestimmungen des § 29 mit der Maßgabe, daß die
Erfordernisse des Abs. 1 lit. c und des Abs. 2 lit. b entfallen und
Abs. 2 lit. a und c sinngemäß gelten.
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