Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG Abschnitt 4: Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen
§29 Kurzarbeitsbeihilfen (1) Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. b können bei
empfindlichen Störungen der Wirtschaft den Dienstgebern für die als
Kurzarbeitsunterstützung geleistete Entschädigung im Sinne des Abs. 2
gewährt werden, wenn
a) diese Störungen voraussichtlich längere Zeit andauern werden,
b) die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice
rechtzeitig verständigt wurde und in einer zwischen dem
Arbeitsmarktservice und dem Dienstgeber durchzuführenden
Beratung, der vom Arbeitsmarktservice der Betriebsrat
beizuziehen ist, unter Bedachtnahme auf die nach diesem
Bundesgesetz möglichen Maßnahmen keine andere Lösungsmöglichkeit
für die bestehenden Beschäftigungsschwierigkeiten gefunden wurde
und
c) zwischen den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden
kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und der
Dienstnehmer Vereinbarungen über die Leistung einer
Entschädigung während der Kurzarbeit getroffen werden.
Das Arbeitsmarktservice hat die gemäß lit. c in Betracht kommenden
kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und der
Dienstnehmer von einer Beratung gemäß lit. b zu verständigen; diese
sind berechtigt, an der Beratung teilzunehmen.
(2) Durch die Vereinbarung muß hinsichtlich des
Beschäftigtenstandes, der Arbeitszeit und der Entschädigung
sichergestellt sein:
a) während der Kurzarbeit und in einem allenfalls darüber hinaus
zusätzlich vereinbarten Zeitraum nach deren Beendigung wird der
Beschäftigtenstand aufrechterhalten, es sei denn, daß die
regionale Organisation des Arbeitsmarktservice in besonderen
Fällen eine Ausnahme bewilligt,
b) in vier aufeinanderfolgenden Wochen wird im Betrieb insgesamt
mindestens vier Fünftel der jeweils durch Gesetz oder
Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit
gearbeitet und
c) nicht voll beschäftigten Dienstnehmern wird durch den
Dienstgeber, wenn die ausfallende Arbeitszeit innerhalb von vier
aufeinanderfolgenden Wochen insgesamt mindestens zwei Fünftel
der jeweils durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen
wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt, für den Arbeitsausfall
als Kurzarbeitsunterstützung eine Entschädigung geleistet. Die
Kurzarbeitsunterstützung beträgt für jede ausgefallene
Arbeitsstunde mindestens ein Achtel des Tagessatzes des
Arbeitslosengeldes.
(3) Als Tagessatz des Arbeitslosengeldes im Sinne des Abs. 2 lit. c
gilt der tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes (§ 21 Abs. 3 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977), den der betreffende
Dienstnehmer im Falle der Arbeitslosigkeit unter Zugrundelegung
seines Arbeitsverdienstes bei Vollarbeit beziehen würde, zuzüglich
der Aufwendungen, die bei Arbeitslosengeldbezug für die Pensions- und
die Krankenversicherung zu erbringen wären. An Stelle der Tagessätze
können Pauschalsätze treten, die vom Bundesminister für Arbeit und
Soziales unter Bedachtnahme auf den Wochen- beziehungsweise
Monatsverdienst, einen allfälligen Alleinverdienerabsetzbetrag und
die Anzahl der Kinder laut Familienbeihilfenkarte des von Kurzarbeit
betroffenen Dienstnehmers festgesetzt werden.
(4) Die Vereinbarungen müssen auf bestimmte Zeit abgeschlossen
werden.
(5) Sind von der Kurzarbeit zu einem wesentlichen Teil
Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, betroffen, so
kann bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 lit. a und c der
Abschluß einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 lit. c entfallen und der
gemäß Abs. 2 lit. b maßgebliche Durchrechnungszeitraum verlängert
werden. Im Durchrechnungszeitraum muß insgesamt mindestens ein
Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit gearbeitet werden. Der
Kurzarbeitszeitraum darf jedoch nicht länger als ein Jahr betragen.
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