Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG Abschnitt 4: Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen
§27 a Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für Klein- und Mittelunternehmen (1) Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. a an Unternehmen können
ausschließlich an Klein- und Mittelunternehmen gewährt werden, um
zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze
zu erhalten.
(2) Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen gemäß Abs. 1 ist,
daß positive Auswirkungen der beabsichtigten Investitionen oder
sonstigen Maßnahmen in arbeitsmarktpolitischer, volkswirtschaftlicher
und betriebswirtschaftlicher Hinsicht zu erwarten sind. Eine
angemessene Beteiligung von Gebietskörperschaften oder
Finanzierungs-, Kredit- oder Garantieeinrichtungen, die für Zwecke
der Verbesserung der Regional- und Wirtschaftsstruktur öffentliche
Mittel erhalten, an der Maßnahme ist anzustreben.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat nach Anhörung
der gesetzlichen Interessenvertretungen und der
kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer Richtlinien für die Vergabe von Beihilfen zur
Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen in Klein- und
Mittelunternehmen zu erlassen.
(4) Eine Beihilfe darf nur nach Abschluß eines schriftlichen
Förderungsvertrages gewährt werden, der jene Bedingungen und Auflagen
enthält, welche die Erreichung des Förderungszweckes gewährleisten
sollen.
(5) Beihilfen können als
1. verzinsliches oder unverzinsliches Darlehen,
2. Zinsenzuschuß,
3. Zuschuß oder
4. Haftungsübernahme
gewährt werden.
(6) Die Laufzeit der Darlehen darf längstens 20 Jahre betragen. Ein
tilgungsfreier Zeitraum bis zu fünf Jahren ist zulässig. Verzinsliche
Darlehen sind mit dem für Kredite des ERP-Fonds ohne Bankspesen
jeweils geltenden Satz zu verzinsen.
(7) Ein Zinsenzuschuß darf erst ab Anfall von Zinsen und nicht
länger als fünf Jahre gewährt werden. Bei Vorliegen eines besonderen
arbeitsmarktpolitischen Interesses kann dieser Zeitraum auf 20 Jahre
verlängert werden.
(8) Als Haftungsübernahme kann die Beihilfe in Form der
Ausfallsbürgschaft oder in Fällen eines außergewöhnlich dringenden
arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses in Form der Haftung als Bürge
und Zahler für Kredite und Darlehen mit einer Laufzeit bis zu
20 Jahren zu Lasten des Bundes gewährt werden. Der Bundesminister
für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes gemäß § 66 BHG für
Haftungsübernahmen die Ausfallsbürgschaft oder die Haftung als Bürge
und Zahler (§ 1357 ABGB) in einem im Bundesfinanzgesetz festgelegten
Ausmaß zu übernehmen. Zu Lasten der Haftungsrücklage gemäß § 50
Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1995,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2000 eingegangene
Haftungsübernahmen gehen mit allen damit verbundenen Rechten und
Pflichten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 auf den Bund über.
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