Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG Abschnitt 4: Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen
§27 Beihilfen zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen (1) Zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen
können zur Sicherung von Arbeitsplätzen oder zur Schaffung
zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten Beihilfen gewährt werden, um
a) Arbeiten oder Arten von Arbeiten zu fördern, die geeignet sind,
Arbeitslosigkeit zu verhüten oder zu verringern, und zwar durch
Beschaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten für Arbeitslose
oder für Arbeitskräfte, die in nächster Zeit infolge einer
Betriebseinstellung, -einschränkung oder -umstellung von
Arbeitslosigkeit betroffen werden,
b) den Lohnausfall bei Kurzarbeit teilweise abzugelten.
(2) Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung
von Beihilfen nach Abs. 1 zu berücksichtigen.
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