Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 7. Abschnitt: Einrichtungen der Sozialhilfe
§40 Betriebsbewilligung (1) Die Bewilligung zum Betrieb eines ambulanten Dienstes gemäß §
34 Abs. 2 Z 2 sowie zum Betrieb einer teilstationären oder stationären
Einrichtung ist über Antrag mit schriftlichem Bescheid zu erteilen,
wenn
1. die Behörde anlässlich eines Ortsaugenscheines und einer
mündlichen Verhandlung festgestellt hat, dass die Ausführung
der Sozialhilfeeinrichtung gemäß der erteilten
Errichtungsbewilligung erfolgt ist;
2. eine fachlich geeignete Person für die Leitung der
Sozialhilfeeinrichtung bestellt wurde;
3. ausreichend und entsprechend ausgebildetes und geeignetes
Personal - bezogen auf den zu betreuenden Personenkreis und
die vorgesehenen Betreuungs-, Pflege- und
Rehabilitationsmaßnahmen - für den Betrieb der
Sozialhilfeeinrichtung zur Verfügung steht;
4. die für den inneren Betrieb der Sozialhilfeeinrichtung
erforderliche Hausordnung, welche in groben Zügen den
Tagesablauf, das Therapie- und Betreuungsangebot und die
personelle Verantwortlichkeit wiederzugeben hat, vorliegt
und
5. die allenfalls erforderliche baubehördliche
Benützungsfreigabe oder -bewilligung vorliegt.
Auf Antrag können Abweichungen von der erteilten
Errichtungsbewilligung genehmigt werden, wenn diese geringfügig sind
und dadurch der Zweck der Sozialhilfeeinrichtung nicht beeinträchtigt
wird.
(2) Anlässlich der Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 1 können im
Hinblick auf den Zweck der Einrichtung nötige Auflagen für den Betrieb
vorgeschrieben werden.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Mindestanforderungen
über die baulichen Voraussetzungen, die Ausstattung und die Größe der
Gebäude und Räume sowie die zur Sicherung einer fachgerechten
Sozialhilfe notwendigen therapeutischen und personellen
Voraussetzungen zu regeln.
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