home   Sozialhilfe   Gesetze   Forum   Studienförderung   nützliches  
Schlagwortsuche:        

Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG


Abschnitt 4: Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen

§26 Beihilfen als Anreiz zur Vereinbarung von Teilzeitarbeit für Eltern von Kleinkindern und zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze
(1) Zur finanziellen Abgeltung der erhöhten Aufwendungen bei
Teilzeitarbeit, die durch die Verringerung der Arbeitszeit von
Arbeitskräften mit Betreuungspflichten für Kleinkinder
einschließlich der dadurch erforderlichen Einstellung von
Ersatzarbeitskräften in Kleinunternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten
entstehen, können Beihilfen als Zuschuss gewährt werden. Derartige
Aufwendungen können insbesondere durch die erforderliche Umstellung
der Ablauforganisation und die Einrichtung zusätzlicher
Arbeitsplätze entstehen.
(2) Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Andere nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften
gewährte Beihilfen und sonstige Zuwendungen sind bei der Gewährung
von Beihilfen nach Abs. 1 zu berücksichtigen.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat nach Anhörung
der gesetzlichen Interessenvertretungen und der
kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer Richtlinien für die Vergabe von Beihilfen gemäß Abs. 1
zu erlassen.
(5) Anträge auf Gewährung einer Beihilfe gemäß Abs. 1 sind bei der
Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung
einzubringen. Über diese Begehren entscheidet die Austria
Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(6) Anlässlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren,
dass der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder
grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung
maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des
unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.


zurück