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Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG


Abschnitt 3: Sonstige Bestimmungen

§9 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer
Bundesgesetze ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen
wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.


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