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Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG


Abschnitt 3: Sonstige Bestimmungen

§8 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen
nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen
und Männer in gleicher Weise, es sei denn, dass ausdrücklich anderes
angeordnet ist.


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