Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG Abschnitt 2: Arbeitsvermittlung
§7 Fachliche und persönliche Eignung zur Arbeitsvermittlung Die Arbeitsvermittlung darf nur von solchen Personen
durchgeführt werden, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder
Vorbildung fachlich und persönlich geeignet sind.
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