Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG Abschnitt 2: Arbeitsvermittlung
§6 Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung von Daten (1) Bei der Arbeitsvermittlung dürfen nur solche Daten
erhoben und verarbeitet werden, die in einem unmittelbaren
sachlichen Zusammenhang mit der Besetzung der offenen Stelle oder
mit der beabsichtigten beruflichen Verwendung der Arbeitsuchenden
stehen. Insbesondere dürfen Daten, welche ausschließlich die
persönliche oder religiöse Sphäre betreffen, und Daten über die
Mitgliedschaft in Parteien oder Vereinen nicht erfasst werden. Die
erhobenen und verarbeiteten Daten dürfen ausschließlich zum Zweck
der Arbeitsvermittlung verwendet und nur jenen Personen zugänglich
gemacht werden, die mit der Arbeitsvermittlung befasst sind.
(2) Die Aufnahme einer offenen Stelle gilt als Zustimmung zur
Weitergabe der Daten an Arbeitsuchende; gerechtfertigte
Einschränkungen, insbesondere sachlich gebotene Sperrvermerke, sind
jedoch zu beachten. Auf Verlangen sind den Arbeitsuchenden
schriftliche Unterlagen über die angebotene Stelle zur Verfügung zu
stellen.
(3) Die Vormerkung einer arbeitsuchenden Person gilt als
Zustimmung zur Weitergabe der Daten an Arbeitgeber; gerechtfertigte
Einschränkungen, insbesondere sachlich gebotene Sperrvermerke, sind
jedoch zu beachten.
(4) Das Arbeitsmarktservice hat für eine Veröffentlichung
gemeldeter freier Arbeitsplätze und Ausbildungsstellen sowie der
Arbeitsgesuche zu sorgen, soweit dies zur erfolgreichen Durchführung
der Arbeitsvermittlung zweckmäßig und unter Berücksichtigung des
damit verbundenen Aufwandes gerechtfertigt ist.
(5) Gesetzliche Interessenvertretungen, kollektivvertragsfähige
Berufsvereinigungen, gemeinnützige Einrichtungen und gewerbliche
Arbeitsvermittler sind zur Veröffentlichung gemeldeter freier
Arbeitsplätze und Ausbildungsstellen sowie der Arbeitsgesuche
berechtigt.
zurück
|