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Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG


Abschnitt 2: Arbeitsvermittlung

§5 Durchführung der Arbeitsvermittlung
(1) Die Arbeitsvermittlung ist von den Berechtigten gemäß § 4
Abs. 1 Z 1 bis 3 unentgeltlich durchzuführen.
(2) Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der
Arbeitsvermittler oder einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der
Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren,
die zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte
eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt sind, haben die
Arbeitsvermittlung für die Arbeitsuchenden, soweit es sich nicht um
Künstler handelt, unentgeltlich durchzuführen.
(3) Bei der Vermittlung von Künstlern darf ein Vermittlungsentgelt
verlangt oder entgegengenommen werden, wenn der Arbeitsvertrag durch
die Vermittlungstätigkeit zulässig zustande gekommen ist. Das bei
der Vermittlung von Künstlern von den Arbeitnehmern
(Arbeitnehmerinnen) zu leistende Vermittlungsentgelt muss in einem
angemessenen Verhältnis zu den für diesen Arbeitnehmer (diese
Arbeitnehmerin) getätigten Vermittlungsaufwendungen stehen und darf
eine Obergrenze von 10 vH des gesamten Bruttoarbeitsentgelts nicht
übersteigen.
(4) Alleinvermittlungsaufträge sind nur zulässig, soweit eine
sachliche Rechtfertigung hiefür besteht.
(5) Zur Durchführung der Arbeitsvermittlung sind in dem hiefür
erforderlichen Ausmaß insbesondere zu erstellen und zu führen:
1. Vormerkungen über die Arbeitsuchenden, ihre berufliche
Befähigung und Erfahrung sowie über die angestrebte
Beschäftigung,
2. Vormerkungen über Aufträge zur Besetzung offener Stellen oder
Ausbildungsstellen, über die Voraussetzungen, unter denen sie
besetzt werden sollen, und über die Arbeitsbedingungen,
3. Unterlagen über Betriebe.


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