Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG Abschnitt 2: Arbeitsvermittlung
§4 Berechtigung zur Arbeitsvermittlung (1) Arbeitsvermittlung darf unter Beachtung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden
1. vom Arbeitsmarktservice,
2. von gesetzlichen Interessenvertretungen und
kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen,
3. von gemeinnützigen Einrichtungen,
4. von Inhabern einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der
Arbeitsvermittler oder, soweit ausschließlich Führungskräfte
vermittelt werden, der Unternehmensberater einschließlich der
Unternehmensorganisatoren.
(2) Die Gewerbebehörden und der Bundesminister für Wirtschaft und
Arbeit sowie die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
beauftragten Unternehmen und Einrichtungen sind berechtigt,
Auskünfte über die Durchführung der Arbeitsvermittlung und Einsicht
in die Unterlagen zu verlangen. Bei Bedarf nach regelmäßigen
Informationen zum Zweck der Arbeitsmarktbeobachtung kann der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festlegen,
dass bis zu zweimal jährlich bestimmte Eckdaten der
Vermittlungstätigkeit mitzuteilen sind. Diese Verpflichtung kann
abhängig vom Umfang der Vermittlungstätigkeit unterschiedlich
festgelegt werden.
(3) Die beabsichtigte Aufnahme der Vermittlungstätigkeit durch
gemeinnützige Einrichtungen ist dem Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit anzuzeigen. Die Anzeige hat die Vereinsstatuten und
Angaben zur beabsichtigten Vermittlungstätigkeit zu enthalten.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den
gemeinnützigen Einrichtungen Auflagen zur Sicherstellung der
Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erteilen.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einer
gemeinnützigen Einrichtung die Vermittlungstätigkeit zu untersagen,
wenn sie diese nicht unentgeltlich im Sinne des § 2 Abs. 2 ausgeübt
hat oder wiederholt oder in grober Weise gegen die Vorschriften
dieses Bundesgesetzes verstoßen hat. Der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit hat einer gemeinnützigen Einrichtung die
Vermittlungstätigkeit auch zu untersagen, wenn auf Grund bestimmter
Tatsachen angenommen werden muss, dass die Vermittlungstätigkeit
nicht unentgeltlich ausgeübt werden wird oder wiederholt oder in
grober Weise gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen
werden wird.
(6) Der Arbeitsvermittler darf nur jene offenen Stellen anbieten,
über deren Anforderungen er Auskunft geben kann. Hat der
Arbeitsvermittler falsche oder fehlerhafte Angaben gemacht oder
Daten über Arbeitsuchende weitergegeben, die er nicht weitergeben
darf, hat er den Arbeitsuchenden für den dadurch entstandenen
Schaden Ersatz zu leisten.
(7) Der Arbeitsvermittler muss über angemessene Geschäftsräume
verfügen. Die Berechtigung zur Arbeitsvermittlung ist den Kunden in
geeigneter Weise mitzuteilen.
(8) Arbeitsuchende, die nicht die Staatsbürgerschaft einer
Vertragspartei des EWR-Abkommens besitzen, dürfen, soweit es sich
nicht um Künstler handelt, von den Berechtigten gemäß Abs. 1 Z 3
und 4 nur vermittelt werden, wenn die Arbeitsuchenden zur Ausübung
einer unselbständigen Beschäftigung in Österreich ohne
Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz,
BGBl. Nr. 218/1975, nachweislich berechtigt sind oder die
Vermittlung im Einvernehmen mit dem Arbeitsmarktservice erfolgt.
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