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Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG


Abschnitt 2: Arbeitsvermittlung

§3 Grundsätze
Für die Arbeitsvermittlung gelten insbesondere nachstehende
Grundsätze:
1. Die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig.
2. Niemand kann gezwungen werden, eine angebotene Arbeit
anzunehmen - die Bestimmungen des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, werden
dadurch nicht berührt.
3. Niemand kann gezwungen werden, eine angebotene Arbeitskraft
einzustellen.
4. Die Arbeitsvermittlung hat dahin zu wirken, dass
Arbeitsuchenden offene Stellen nachgewiesen werden und
Arbeitgeber die angeforderten Arbeitskräfte erhalten können.
5. Die Arbeitsvermittlung ist unparteiisch durchzuführen.
6. Bei der Arbeitsvermittlung sind die Fähigkeiten, Wünsche, die
psychische und physische Eignung und die sozialen Verhältnisse
der Arbeitsuchenden einerseits sowie die Wünsche der
Arbeitgeber und die Erfordernisse des Arbeitsplatzes
andererseits zu berücksichtigen.
7. Arbeitsuchende dürfen nur zu Arbeiten vermittelt werden, die
ihren körperlichen Fähigkeiten angemessen sind, ihre
Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährden und angemessen
entlohnt sind, wobei als angemessen eine Entlohnung dann gilt,
wenn sie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen und
kollektivvertraglichen Bestimmungen entspricht.
8. Zu einer der Feststellung der Eignung des Arbeitsuchenden
vorausgehenden psychologischen oder ärztlichen Untersuchung
bedarf es der Zustimmung der Arbeitsuchenden, bei
Minderjährigen auch der Erziehungsberechtigten.
9. Ein Rechtsanspruch auf Vermittlung eines bestimmten
Arbeitsplatzes oder einer bestimmten Arbeitskraft besteht
nicht.
10. Die Vermittlung in einen von Streik oder Aussperrung
betroffenen Betrieb sowie die Vermittlung von streikenden oder
ausgesperrten Dienstnehmern ist unzulässig.


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