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Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG


Abschnitt 2: Arbeitsvermittlung

§2 Begriff
(1) Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Arbeitsuchende mit
Arbeitgebern (Dienstgebern) zur Begründung von Arbeitsverhältnissen
(Dienstverhältnissen) oder mit Auftraggebern (Zwischenmeistern,
Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im
Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961,
zusammenzuführen, es sei denn, dass diese Tätigkeit nur gelegentlich
und unentgeltlich oder auf Einzelfälle beschränkt ausgeübt wird.
Unter den Begriff Arbeitsvermittlung fällt auch die Vermittlung von
Arbeitsuchenden und von Au-pair-Kräften von Österreich in das
Ausland und vom Ausland nach Österreich.
(2) Unentgeltlich im Sinne des Abs. 1 ist die Tätigkeit der
Arbeitsvermittlung, wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet ist und ohne
sonstigen wirtschaftlichen Nutzen ausgeübt wird.
(3) Als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt auch die
Veröffentlichung und Verbreitung von Stellenangeboten und
Stellengesuchen, es sei denn, dass diese nicht der Hauptzweck ist.
(4) Als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt auch die Überlassung
von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte, sofern der
Überlasser nicht die Pflichten des Arbeitgebers trägt.
(5) Jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit, die den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht, ist untersagt.


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